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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Internet-Provider muss bei P2P-Urheberrechtsfällen Verkehrsdaten auf Zuruf bis auf weiteres speichern

Ein Internet-Provider ist in den Fällen offensichtlicher Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens die von ihm erhobenen Verkehrsdaten bis auf weiteres zu speichern (BGH, Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I ZR 58/16).

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:

"1. Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

2. Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen."

 

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