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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Internet-Veröffentlichung von Bildern eines Bordell-Besuchers rechtswidrig

Die Veröffentlichung von Fotos eines Bordell-Besuchers im Internet ist rechtswidrig, so das OLG Koblenz (Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 5 U 1243/13).

Der Beklagte besuchte das Bordell des Klägers. Dabei warf er Stinkbomben in das Gebäude, so dass es zu einem erheblichen Schaden kam. Daraufhin stellte der Kläger Fotos vom Bordell-Besuch des Beklagten ins Internet, um ihn zu identizieren.

Die Identifikation gelang. Die Parteien einigten sich, dass der Beklagte eine Summe von 12.000,- EUR als Schadenersatz zu leisten hatte und der Kläger im Gegenzug u.a. die Bilder aus dem Web nehmen sollte.

Nach Abschluss der Vereinbarung ging der Beklagte gegen den Vergleich vor, da dieser  unter Drohung zustande gekommen und zudem wucherisch sei.

Das OLG Koblenz teilte diese Ansicht. Die Vergleichsvereinbarung sei durch unzulässig ausgeübten Zwang zustande gekommen.

Auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich erklärt habe, die Internet-Veröffentlichung erst dann einzustellen, wenn der Beklagte zahle, so ergebe sich dieser Zusammenhang zumindestens konkludent aus den näheren Umständen.

Es könne dahinstehen, ob die ursprüngliche Veröffentlichung zur Identifizierung des Täters möglicherweise gerechtfertigt sei. Denn zumindestens nachdem die Person des Beklagten dem Kläger bekannt gewesen sei, bestehe für die weitere Veröffentlichung kein sachlicher Grund mehr. Die Publikation verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten und sei daher rechtswidrig.

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