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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Internetauskunftsanspruch nur bei ordnungsgemäß funktionierender P2P-Ermittlungssoftware

Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtlicher-internet-auskunftsanspruch-nur-bei-fehlerfreier-p2p-software-seeder-seek-6-w-82-11-oberlandesgericht-koeln-20110907.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.09.2011 - Az.: 6 W 82/11) noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn die Software für die Ermittlung der P2P-Rechtsverstöße einwandfrei funktioniert.

Die Klägerin machte einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch geltend. Als Nachweis legte sie die Ergebnisse bei, die ihre eigens programmierte Software "Seeder Seek" festgehalten hatte. Zur Glaubhaftmachung fügte sie zudem eine eidesstattliche Versicherung bei, in der der Geschäftsführer eines EDV-Unternehmens, das mit der Klägerin zusammenarbeite, die technische Einwandfreiheit der Software bestätigte.

Diese Nachweise hielt das OLG Köln für nicht ausreichend und lehnte den geltend gemachten Auskunftsanspruch ab.

Da es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu fehlerhaften Ermittlungen gekommen sei, müsse zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Software einwandfrei funktioniere.

Das vorgelegte Gutachten sei nicht tauglich, etwas zu beweisen. Es fehle bereits an der Qualifikation des Gutachters. Lediglich der Geschäftsführer und nicht ein spezialisierter Techniker gebe die Erklärung ab. Es bestünden erhebliche Zweifel an der erforderlichen Qualifikation des Geschäftsführers.

Auch das Gutachten selbst sei nicht eindeutig. Das Schriftstück lege nicht hinreichend dar, warum von einem fehlerfreien Betrieb der Software auszugehen sei. Vielmehr müsse es auch erklären, dass unzutreffende und falsche Ermittlungen (so gut wie) ausgeschlossen seien. Gerade dies tue es aber nicht.

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