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Kategorie: Thema:Online

OLG Köln: Irreführende Online-Angaben zu Mietwagen-Abholungen ("am Terminal")

Die Werbung für Mietwagen-Abholungen "am Terminal" ist irreführend, wenn tatsächlich ein Shuttlebus genutzt werden muss, um den Standort zu erreichen.

Die Online-Werbung zu Vergleichen bei Mietwagen-Preisen ist irreführend, wenn ein Mietwagen-Standort (hier: “am Terminal”) nur per Shuttle erreichbar ist (OLG Köln, Urt. v. 30.08.2024 - Az.: 6 U 41/24).

Die Beklagte bot online einen Preisvergleich für die Anmietung von Fahrzeugen an. 

Auf dieser Webseite wurde die Option “Abholung im Terminal” als teurere Alternative zu der Variante “Abholung am Flughafen” angeboten. In Wirklichkeit mussten Kunden jedoch einen Shuttlebus nutzen, um den Mietwagenstandort zu erreichen, der außerhalb des Terminals lag.

Dies stufte das OLG Köln als irreführend ein. Denn der Kunde erwarte nicht, dass er bei Auswahl der Option “am Terminal” noch mit viel Aufwand eine Shuttle benutzen müsse:

"Geht man insoweit aber von dem durchschnittlichen Verbraucher dieses Verkehrskreises aus, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Angabe „im Terminal“ in Verbindung mit der gegenüber einer Abholung „am Flughafen“ höheren Preisangabe zur Täuschung geeignet ist. 

Denn der durchschnittliche Verbraucher (…) wird die Begriffsbestimmungen der ACRISS – wie auch der Senat bisher – nicht kennen und wird daher aufgrund der in der konkreten Verletzungsform dargebotenen Auswahlmöglichkeiten davon ausgehen, dass er mit einer Buchung der Abholvariante „im Terminal“ die am bequemsten zu erreichende Abholstation, nämlich im oder am Terminal selbst, wählt und nicht damit rechnen, noch mit einem Shuttle fahren oder längere Fußwege zurücklegen zu müssen. 

Dieser Eindruck ist aber (…) irreführend, denn tatsächlich ist, hiervon kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen betreffend die örtliche Situation am Flughaften in Bristol ausgegangen werden, keine Abholstation direkt am Terminal vorhanden."

Und weiter.

"Letztlich bestreitet dies die Beklagte auch nicht.

Sie verweist lediglich wiederholt darauf, dass nach der ACRISS-Definition eine Abholstation am Terminal gegeben sei, was indes gerade nicht verfängt, da – wie ausgeführt – dies nicht dem Verbraucherverständnis entspricht, und führt zudem noch anderweitige theoretisch denkbare Varianten an, wie durch Mietwagenunternehmen gleichwohl am/im Terminal eine Abholung ermöglicht werden könne, dies etwa durch die Möglichkeit des „Meet & Greet“, wie von der Firma Budget angeboten. 

Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um Abholstationen nach dem allgemeinen Verständnis handelt und die Beklagte sich bereits deshalb hierauf nicht berufen kann, ist aber (…) auch nicht ersichtlich, dass die Anbieter in der konkreten Verletzungsform derartige Abholvarianten anbieten."

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