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Kategorie: Onlinerecht

LG Bremen: Irreführende Werbeaussage mit Preis von 0,- EUR, wenn tatsächlich zwingende Kosten anfallen

Es ist irreführend, mit einem Preis von 0,- EUR zu werben, wenn tatsächlich zwingende Kosten anfallen (LG Bremen, Urt. v. 06.05.2020 - Az.: 12 O 145/19).

Die Beklagte warb in ihrem Schreiben für die Teilnahme an einer "Stromaktion". Als Belohnung wurde eine Reise nach Zypern für 0,- EUR in Aussicht gestellt:

"Ihr gesponserter Preis für diese inklusiven Leistungen p. P. ab nur 0,– EUR"

Es wurden zudem die üblicherweise anfallenden Entgelte als Streichpreise genannt.

In einem Sternchen-Hinweis hieß es dann am unteren Rand:

"zzgl. obligatorischer, lokaler Gebühren (ca. 49,– €, Stand 01. 01. 2019) zu zahlen bei der Reiseleitung"

Das LG Bremen stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Dadurch, dass hier gleichwohl obligatorische Kosten anfielen, werde der Verbraucher getäuscht. Denn in Wahrheit sei die Inanspruchnahme des Angebots nur möglich, wenn der Kunde ein entsprechendes Entgelt zahle.

Daran ändere sich auch nichts, dass die Beklagte auf diese Kosten hinweise:

"Dabei ist es nach Ansicht der Kammer unerheblich, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Möglichkeiten anbietet, den Vorteil in Anspruch zu nehmen, sofern auch nur eine davon die Übernahme von Kosten bzw. die Zahlung eines Geldbetrages voraussetzt (...). 

Unerheblich ist es auch, dass der Unternehmer den Verbraucher vorab darüber unterrichtet, dass die Inanspruchnahme des Preises bzw. des Vorteils von der Zahlung eines Betrages oder von der Übernahme bestimmter Kosten abhängt und damit eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen wird (...). Es kommt allein darauf an, dass diese Kosten für den Verbraucher entstehen (...)."

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