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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung bei PKW mit Tageszulassung in Online-Rubrik "Neufahrzeuge"

Es ist irreführend, wenn in einer Online-Fahrzeugbörse in die Rubrik "Neufahrzeuge"  mit einem PKW, der bereits als Tageswagen kurzfristig zugelassen war, geworben wird, da es sich um kein neuwertiges Fahrzeug mehr handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.07.2020 - Az.: 4 U 57/19).

Der Beklagte platzierte den Tageswagen in der Rubrik "Neufahrzeuge"  auf der Internet-Plattform. Neben dem Preis befand sich zudem die Angabe "Kleinwagen, Neufahrzeug". Die Information, dass es sich in Wahrheit um einen PKW mit Tageszulassung handelte, erfuhr der Verbraucher erst später am Ende des Beschreibungstextes. 

Dies stufte das OLG Karlsruhe als irreführend ein. Denn die Eigenschaft, ob es sich um ein Neufahrzeug oder einen Tageswagen handle, sei wesentlich und müsse entsprechend deutlich dargestellt werden.

Die hier vorgenommene Werbung führe den Verbraucher in die Irre. Der Hinweis am Ende reiche auch nicht aus, denn er sei versteckt platziert und zudem in deutlich kleinerer Schrift dargestellt: 

"Der Hinweis auf die Tageszulassung erfolgt gegen Ende der Werbeanzeige, quasi als weitere Information im Rahmen der unübersichtlichen Rubrik „Fahrzeugbeschreibung“, die zudem verschiedenste Angaben in deutlich kleinerer Schriftgröße enthält.

Außerdem folgt die Rubrik erst nach den vorangestellten Rubriken „technische Daten“ und „Ausstattung“.

Die Angabe „Tageszulassung“ ist innerhalb der „Fahrzeugbeschreibung“ zudem gut versteckt mitten in einem unübersichtlichen Fließtext mit unzusammenhängendem Inhalt, vordergründig rein informativer Art. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der Werbung entlastet es den Beklagten nicht, dass es sich um einen wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgang handelt. Auch bei solchen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der durch eine irreführende Blickfangwerbung verursachte Irrtum durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ohne inhaltlichen Bezug zum Blickfang ausgeräumt wird (...)."

Und weiter:

"Verbraucher, die sich bereits anderweitig über den Fahrzeugtyp und seine technischen Details informiert haben, benötigen neben dem Kaufpreis nur wenige weitere Informationen und werden nicht die gesamte Werbung bis zum Ende gründlich durchlesen (...). Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, es entspreche der Lebenserfahrung, ein Autokaufinteressent studiere die Detailbeschreibung im Einzelnen, folgt der Senat deshalb nicht.

Aus diesem Grund hätte es für die Beseitigung der im Blickfang hervorgerufenen Fehlvorstellung eines Sternchenhinweises oder eines anderen klarstellenden Hinweises an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in der Werbung bedurft."

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