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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung "Bis zu 100 Mbit/s" bei nur mittlerer Übertragungsgeschwindigkeit

Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Bis zu 100 Mbit/s" ist irreführend, wenn tatsächlich nur eine mittlere Übertragungsgeschwindigkeit von 45 Mbit/s erreicht wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.05.2015 - Az.: 6 U 79/14).

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb wie folgt für seine Dienstleistungen:

"Das ... hat ein megaschnelles Netz verdient."

Darunter hießt es:

"Nur im Netz der (...) surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 Mbit/s - jetzt drei Monate inklusive."

Die "100 Mbit/s" waren mit einer Fussnote versehen. Der Hinweis lautete: "Die Bandbreite von bis zu 100 Mbit/s im Download ist in immer mehr Ausbauregionen verfügbar. Weitere Informationen vom Netzausbau und zur Verfügbarkeit von LTE erhalten Sie unter www.....de/..."

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführende Werbung ein.

Bei den angegebenen 100 Mbit/s handle es sich um einen Spitzenwert, den der User nicht regelmäßig erreiche. Der Verbraucher gehe jedoch bei dieser Form der Werbung davon aus, dass es sich bei den Zahlen um Mittelwerte handle, die er durchgehend erreiche und daher nutzen könne.

Im vorliegenden Fall werde lediglich ein Mittelwert von 45 Mbit/s erzielt. Dieser sei von dem beworbenen Spitzenwert so weit entfernt, dass der angesprochene Verbraucher in die Irre geführt werden.

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