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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung durch Hinweis auf abgelaufenes Patent

Bewirbt ein Unternehmen sein Produkt mit dem Hinweis auf Patent (z.B.durch die Angabe "DE-Patent 197 41 XXX.5-09"), handelt es irreführend, wenn das Patent zum Zeitpunkt der Werbung abgelaufen und somit nicht mehr wirksam ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. v. 20.12.2018 - Az.: I-2 U 26/18).

Das verklagte Unternehmen bewarb seine Waren mit den Angaben auf ein Patent:

"DE-Patent 197 41 XXX.5-09“

und / oder

"DE-Patent-Nr. 197 41 XXX“

und / oder

"mit einem patentierten Stromabnehmer“

Das Patent bestand in der Vergangenheit, war jedoch in der Zwischenzeit (hier: im Jahr 2007) ausgelaufen.

Das OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein.

Der Hinweis auf ein bestehendes Patent werde vom Verbraucher dahingehend aufgefasst, dass die Ware gegen Nachahmungen geschützt sei. Der Kunde gehe davon aus, dass das Produkt Neuigkeiten beinhalte und Vorzüge gegenüber anderen, gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller aufweise, für die ein solches Schutzrecht nicht bestünde.

Das Patent, mit dem beworben werde, müsse daher tatsächlich erteilt und seine Schutzdauer dürfe noch nicht abgelaufen sein. Nach Ablauf der Schutzfrist dürfe deshalb grundsätzlich nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden.

Denn der Verbraucher verstehe die Werbung dahingehend, dass die angebotene Ware aktuell noch durch Patent geschützt sei. Er gehe nicht davon aus, dass die Werbung sich lediglich auf ein Patent beziehe, das irgendwann einmal erteilt worden und das bereits zwischenzeitlich erloschen sei.

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