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Kategorie: Onlinerecht

LG Koblenz: Irreführende Werbung mit DSL-Bandbreite, wenn sie tatsächlich 50% unterschritten wird

Es ist irreführend, wenn ein Anbieter mit einer bestimmten DSL-Bandbreite wirbt, die später geschalteten Anschlüsse jedoch die Werte um mehr als 50 % unterschreiten (LG Koblenz, Urt. v. 02.10.2020 - Az.: 1 HK O 96/16).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen warb im Rahmen eines DSL-Verfügbarkeitschecks für bestimmte Bereiche mit einem DSL-50- bzw. DSL-16-Anschluss. Später stellte sich jedoch heraus, dass nur Verbindungen mit deutlich geringeren Bandbreiten (ca. 50 %) möglich waren.

Das Gericht verurteilte die Firma wegen irreführender Werbung.

Zwar führe nicht jedes Unterschreiten der ursprünglich angebotenen Werte zu einer Täuschung.  

Denn auch der Verbraucher wisse, dass der ausgelobte Maximalwert nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich erreicht werde. Denn die Bandbreite hänge nicht nur von den technischen Gegebenheiten ab, sondern auch von sonstigen Rahmenbedingungen, die der Tarifanbieter nicht beeinflussen könne. 

Mit einem Unterschreiten von mehr als 50 % rechne der Kunde jedoch nicht. Eine solche Abweichung sei erheblich und führe den potenziellen Kunden in die Irre. Es liege daher ein Wettbewerbsverstoß vor.

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