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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit zusätzlichem Datenvolumen durch Mobilfunkanbieter

Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Mobilfunkanbieter einem Kunden, der gekündigt hat, per E-Mail zusätzliches Datenvolumen verspricht, ihm jedoch erst in einem späteren Telefonat mitteilt, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn er die Kündigung zurückzieht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.09.2021 - Az.: 6 U 133/20).

Ein Kunde kündigte seinen Vertrag beim verklagten Mobilfunkanbieter. Er erhielt daraufhin eine E-Mail, in der ihm ein Geschenk in Form eines Datenvolumens von 1 GB unter der Bedingung versprochen wurde, dass er bei der Hotline anrufen würde.  Als er dies tat, wurde ihm mitgeteilt, dass eine Freischaltung des Datenvolumens nur möglich sei, wenn er seine Kündigung zurückziehe.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als Irreführung und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

"Die Beklagte hat gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoßen, indem sie damit geworben hat, dass der Kunde bei einem Anruf 1 GB Datenvolumen voraussetzungslos erhalte und dem Kunden bei dem Anruf, dagegen (zweimal) mitgeteilt hat, dass die zusätzliche Voraussetzung der Kündigungsrücknahme zu erfüllen sei. (...)

Die irreführende Werbung mit dem Datenpaket ist geeignet im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, da sie den Verkehr dazu anreizt, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Auch wenn die Gefahren im Allgemeinen geringer sind als die einer Irreführung mit unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung, erfasst das Verbot des § 5 auch die Irreführung, von der lediglich eine Anlockwirkung ausgeht. (...)

Danach steht im vorliegenden Fall die geschäftliche Relevanz außer Frage. Die Beklagte hat den Kunden durch das Versprechen eines voraussetzungslosen Vorteils "an die Strippe" gelockt, um ihn leichter von einer Rücknahme seiner Kündigung zu überzeugen. 
Die Entscheidung des Kunden, mit der Beklagten - mit der er nach der Kündigung geschäftlich nicht mehr verbunden sein wollte - in Kontakt zu treten, ist als geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen und kann mit dem Betreten des Ladengeschäftes oder dem Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet verglichen werden."

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