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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Irreführende Werbung von bett1.de

Die Werbeaussage "schadstofffreie Matratze" des Anbieters bett1.de ist irreführend, da hierdurch beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei gänzlich frei von sämtlichen Schadstoff-Belastungen (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 2 U 34/18).

Der Anbieter bett1.de warb für sein Produkt mit der Aussage

"Eine rundherum saubere Sache

Der BODYGUARD ist eine schadstofffreie Matratze und wurde nach OEKO-TEX-Standard in der strengsten Klasse 1 geprüft. Das Ergebnis: Er enthält keinerlei Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide.".

Das Unternehmen berief sich dabei auf den Untersuchungsbefund der Stiftung Warentest, der lautete:

"Kein Schadstoff im Matratzenmaterial, wie Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide fanden die Prüfer nicht. Die BODYGUARD-Matratze ist sauber."

Das OLG Stuttgart überzeugte diese Argumentation nicht und verurteilte die Firma zu Unterlassung. Denn unstreitig enthalte die Ware der Beklagten geringe Anteile an Antimon.*

Der Verbraucher gehe aber bei der Aussage "schadstofffreie Matratze" davon aus, dass das Produkt komplett ohne jeden Schadstoff sei. Dabei sei der Begriff "Schadstoff" aus der Perspektive eines Laien zu beurteilen.

Es sei somit nicht auf ein konkret vorhandenes Gefährdungspotential abzustellen, sondern vielmehr auf die abstrakte Eignung zur Schädigung der Gesundheit des Verbrauchers.

Dies decke sich auch mit dem offensichtlichen Zweck der Werbung. Denn die Beklagte habe extra den Hinweis auf eine Schadstofffreiheit aufgenommen, um ihre Ware als besonders hochwertig erscheinen zu lassen. Der Verbraucher erwarte daher mehr als die bloße Überprüfung nach dem OEKO-TEX-Standard.

Es sei auch unerheblich, ob die vorhandene Konzentration von Schadstoffen in Fachkreisen als zu vernachlässigend angesehen werde, so das Gericht weiter. Denn der Verbraucher müsse diese Risikoabschätzung von Fachleuten nicht teilen. Vielmehr sei er befugt, autonom zu urteilen und eine eigene Bewertung vorzunehmen. 

Dies gelte insbesondere für den Bereich der Schadstoffbelastungen. Hier habe ein erheblicher Teil der Verbraucher in den zurückliegenden Jahrzehnten eine gegenüber Grenzwerten kritische Grundhaltung entwickelt und suche Qualitätsstandards selbst jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Auch einen solchen Entscheidungsprozess schütze das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

* = Update vom 29.01.2019: 
In der ursprünglichen News wurde fälscherlicherweise behauptet, dass es unstreitig sei, dass das Produkt neben Antimon noch weitere Schadstoffe enthalte. Diese Aussage war nicht zutreffend. Wir haben die News entsprechend angepasst. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

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