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Kategorie: Onlinerecht

LG Freiburg: Irreführende Online-Werbung für Frequenzmatte ("Stressreduktion", "Bessere Konzentration" und "Anti-Aging")

Ein Unternehmen darf online nicht mit gesundheitlichen Wirkungen werben, wenn dafür keine wissenschaftlichen Beweise vorliegen.

Ein Unternehmen darf nicht mit unbewiesenen gesundheitlichen Wirkungen online für ein Produkt werben (LG Freiburg, Urt. v. 14.11.2024 - Az.: 4 O 22/24).

Die verklagte Firma bot auf ihrer ihrer Website sogenannte "Frequenzmatte" zum Kauf an. Im Rahmen der Bewerbung versprach sie diverse gesundheitliche Vorteile:

“Stressreduktion" 

und

“Bessere Konzentration” 

und

“Anti-Aging” 

und

“Unterstützt bei Themen wie Cellulite, Kopfschmerzen, Muskelverspannung und Regeneration, Ödemen, Arthrose, geistige Entspannung uvm.”

Wissenschaftliche Nachweise für diese Behauptungen konnte die Beklagte nicht vorliegen.

Das LG Freiburg sah in den Statements Werbeaussagen einen klaren Wettbewerbsverstoß. Es stellte fest, dass die Beklagte keine wissenschaftlich fundierten Beweise für die behaupteten Wirkungen erbracht habe. 

Da gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen unterliege, müssten derartige Werbeversprechen durch anerkannte wissenschaftliche Studien belegt sein. Andernfalls könnten Verbraucher in getäuscht und zu Kaufentscheidungen verleiten werden, die sie sonst nicht getroffen hätten:

"Die Angaben in der angegriffenen Werbeanzeige suggerieren dem Laien (…) eine therapeutische Wirksamkeit bzw. therapeutische Wirkungen durch Nutzung der (…) Frequenzmatte.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die von der Beklagten behaupteten therapeutischen Wirkungen und Erfolge wissenschaftlich nicht gesichert sind. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, dass keinerlei randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien zu den streitgegenständlichen Werbeangaben vorliegen.

Nach den o.g. genannten Maßstäben obliegt es aber der Beklagten, eine solche Studie, aus denen sich Feststellungen zu den behaupteten Wirkungen ergeben, vorzulegen. Den von der Beklagten vorgelegten Studien kommt nicht der erforderliche „Goldstandard“ zu.

Schließlich sind die angegriffenen Angaben in der Werbeanzeige auch geeignet, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten."

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