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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Italienische Webseite und anwendbares Recht im Eilverfahren

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was gilt, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine italienische Homepage nicht hinreichend sicher das anzuwendende Recht ermittelt werden kann (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.01.2020 - Az.: 6 W 9/20).

Die Parteien stritten sich über die Zulässigkeit des Inhalts einer italienischen Webseite. Die Antragstellerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Unterlassung zu erwirken. 

Das Gericht kam im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass inhaltlich italienisches Recht zur Anwendung käme. Jedoch waren die Robenträger damit überfordert, denn die Antragstellerin hatte nur sehr rudimentäre Ausführungen zur ausländischen Rechtsordnung gemacht:

"Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf den vorliegenden Fall italienisches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Die Antragstellerin hat zwar in der Beschwerde § 2598 und 2599 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgelegt, ohne jedoch zu Systematik und Auslegung vorzutragen. Einziger Ansatzpunkt ist die Generalklausel in § 2598 III des italienischen Zivilgesetzbuches, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Weite ohne Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung für den Senat keine Grundlage für eine Entscheidung sein kann. Hinzu kommt, dass es sich bei § 4 Nr. 4 UWG um nicht harmonisiertes Recht handelt, so dass nicht gewährleistet ist, dass eine entsprechende Rechtsanwendung - und sei es nur den Grundzügen nach - auch in Italien erfolgt. Über weitergehende Erkenntnisquellen verfügt der Senat nicht."

Nun stellte sich dem OLG Frankfurt a.M. die Frage, wie weiter mit dem Fall umzugehen war.

In einem normalen Klageverfahren sei Beweis zu erheben, so das Gericht. In einem Eilverfahren wie im vorliegenden Fall schließe sich dies jedoch aus, da die damit einhergehende Verzögerung mit dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vereinbar sei.

"Die Frage, wie einer derartigen Sondersituation im Eilverfahren umzugehen ist, ist umstritten.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, in allen Fällen, in denen das ausländische Recht nicht sofort ermittelt werden kann, (...) generell auf das deutsche Recht zurückzugreifen (...). Diese Lösung ist problematisch, weil sie die kollisionsrechtlichen Regelungen ohne rechtliche Grundlage außer Kraft setzt und somit zur Anwendung eines eigentlich nicht anwendbaren Rechts führt. (...)

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass in derartigen Fällen die Antragstellerin als „beweisfällig“ anzusehen ist (...), was der Senat indes ablehnt. Für den Inhalt ausländischen Rechts gibt es keine Beweislast im eigentlichen Sinn (...)

Eine dritte Auffassung (...), der der Senat folgt, sucht die Lösung des Problems darin, dass die Rechtsprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt wird, die die wahre materielle Rechtslage weitgehend offenlässt. Da in einem solchen Fall die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung erheblich reduziert ist, soll eine Abwägung der Interessen von Antragsteller und Antragsgegner hinzutreten."

Mit anderen Worten: Die Frage, ob nun deutsches oder italienisches Recht anwendbar ist, ließ das OLG Frankfurt a.M. komplett außen vor. Vielmehr entschied es den Sachverhalt im Rahmen allgemeiner Ermessenserwägungen.

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