Einer juristischen Person stehen die Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO nicht zu. Nur natürliche Personen können sich grundsätzlich auf die Norm berufen (BFH, Urt. v. 08.02.2024 - Az.: IX B 113/22).
In einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung berief sich die klägerische GmbH u.a. auf Art. 15 DSGVO und macht gegenüber dem zuständigen Finanzamt ein Auskunftsbegehren geltend.
Der BFH entschied, dass die Klägerin als juristische Person sich nicht auf die DSGVO-Norm berufen könne.
Da die Klägerin als GmbH eine juristische Person sei, komme sie nicht in den Genuss des Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO. Hierauf könnten sich nur natürliche Personen, also Menschen, berufen:
"Jedenfalls enthält die Datenschutz-Grundverordnung nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen (…).
Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Im Erwägungsgrund 14 der DSGVO heißt es hierzu, dass die Datenschutz-Grundverordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff "Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen" streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt (…).
Im Streitfall kann die Klägerin, eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DSGVO ableiten."
Und weiter:
"Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gegebenenfalls Rechte betreffend Daten einer sogenannten "Ein-Mann-GmbH" geltend machen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Den hier streitgegenständlichen Antrag hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nicht als möglicherweise betroffene natürliche Person im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin, also einer juristischen Person, gestellt."