Scorewerte (hier: SCHUFA-Basisscorewert) enthalten keine "richtigen" oder "falschen" personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, sondern sind vielmehr als Meinungsäußerungen einzustufen, sodass nach Art. 16 DSGVO kein Anspruch auf Berichtigung besteht (LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.08.2024 - Az.: 14 O 118/24).
Die Antragstellerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung von der verklagten SCHUFA eine Anpassung ihres niedrigen Basisscorewertes. Sie trug vor, dass dieser Wert auf zwei falschen Meldungen eines Vertragspartners beruhe, die inzwischen gelöscht worden seien. Der Scorewert sei daher falsch berechnet worden.
Das LG Wiesbaden lehnte den Antrag ab.
Bereits nach dem eigenen Vortrag stünde der Antragstellerin der Anspruch nicht zu.
Denn der Scorewert enthalte keine "richtigen" oder "falschen" personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, sondern sei vielmehr nur eine Meinungsäußerung:
"Bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch aus Art. 16 DSGVO auf Änderung des von der Antragsgegnerin gespeicherten Basisscores zusteht.
Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn dadurch bei der Antragsgegnerin unrichtige personenbezogene Daten berichtigt würden. Bei den sog. Scorewerten handelt es sich jedoch nicht um falsche oder richtige personenbezogene Daten, sondern um eine Meinungsäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 22.02. 2011 – VI ZR 120/10 –, juris).
Die Antragstellerin begehrt hier im Ergebnis, die Antragsgegnerin zur Abgabe einer von ihrer tatsächlichen Meinung abweichenden, den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechenden Meinungsäußerung. Eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich."