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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Kein Auskunftsanspruch gegen Online-Bewertungsplattform

Ein Betroffener, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform (LG München I, Urt. v. 03.07.2013 - Az.: 25 O 23782/12).

Über die Klägerin, eine Ärztin, wurden unwahre Tatsachen auf einer Online-Bewertungsplattform verbreitet. Sie wollte daher von dem Betreiber Auskunft, wer diese Äußerungen abgegeben hatte.

Das LG München hat einen solchen Auskunftsanspruch abgelehnt.

Dem Nutzer einer Bewerungsplattform habe einen Anspruch auf anonyme Nutzung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.6 TMG. Das Gesetz erlaube die Herausgabe von Daten nur dann, wenn eine ausdrückliche Norm existierte <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __12.html _blank external-link-new-window>(§ 12 Abs.2 TMG). Ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben sei daher nicht möglich. Es gebe daher keine Rechtsnorm, auf die sich die Klägerin stützen könne.

Dieses Ergebnis sei auch angemessen, denn die Klägerin könne Strafanzeige erstatten und dann über den Umweg der Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten den Täter ausfindig machen.

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