Es besteht kein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW), wenn der Verdacht besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken (Missbrauch von Mobilfunknummern) verwendet werden <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(VG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2014 - Az.: 26 K 3308/14).
Die Klägerin begehrte die Übermittlung aller amtlichen Mobilfunk-Rufnummern der Mitarbeiter der Stadt Kleve und berief sich dabei auf das IFG NRW.
Das VG Düsseldorf lehnte den Anspruch ab.
Zwar falle grundsätzlich auch eine solche Telefonliste unter den Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW. Jedoch könne ein solches Begehren ausnahmsweise dann eingeschränkt werden, wenn die Gefahr bestünde, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendet würde.
Ein solcher Verdacht sei hier gegeben, so das Gericht. Denn die Klägerin habe keinerlei örtliche Berührungspunkte mit der Stadt Kleve. Die Behörde selbst habe seit längerem alle zuständigen Ansprechpartner mit direkten Durchwahl-Rufnummern auf ihre Webseite gestellt, so dass die Informationen für jedermann frei zugänglich seien.
Auch die Nachfrage für welche Zwecke die Klägerin die Informationen wünsche, sei keine Antwort erfolgt, so die Robenträger. Es bestünde also der Verdacht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken (Missbrauch von Mobilfunknummern) verwendet würden, so dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch abzulehnen sei.