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Kategorie: Onlinerecht

OVG Hamburg: Kein Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO

Eine Person, die ihr Geschlecht geändert hat, hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch aus Art. 16 DSGVO auf Anpassung der Alteinträge in ihrer Personalakte (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2019 - Az.: 5 Bf 225/18.Z).

Die Klägerin war ursprünglich ein Mann und bei der Bundespolizei beschäftigt. Sie änderte dann ihr Geschlecht und wurde weiblich. Daraufhin begehrte sie die Anpassung ihrer Personalakte dahingehend, dass sämtliche Alt-Einträge an ihren neuen Namen und ihr neues Geschlecht anzupassen seien.

Dies lehnte das OVG Hamburg als unbegründet ab.

Die vorgenommene Änderung des Geschlechts wirke nur ex nunc und nicht rückwirkend. Es sei daher richtig, wenn die älteren Einträge noch den männlichen Namen der Klägerin aufweisen würden. Denn nur so lasse sich der zeitliche Ablauf und die Historie auch rückwirkend ausreichend transparent nachvollziehen:

"Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Änderung der Vornamen nicht ex tunc wirkt, weswegen die alten Vornamen auch nicht unrichtig geworden sind. Sie bleiben vielmehr mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit weiterhin richtig.

Ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO scheidet somit aus. Dieser Befund wird auch durch die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. d) DSGVO, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und „erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand“ sein müssen, nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Da es im vorliegenden Fall auf den jeweiligen historischen Kontext ankommt, machen nachträgliche Veränderungen der Wirklichkeit, wie die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin, die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten nicht falsch.

Die Beklagte hält ihre Personalakten bewusst auf dem Stand, der zum jeweiligen Zeitpunkt richtig war, um ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf dokumentieren zu können, so dass sie die Daten auch nicht dem neuesten Stand anpassen muss; eine solche Anpassung, die aus den Akten nicht erkennbar wäre, könnte vielmehr umgekehrt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoßen (...)"

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist weit über den Einzelfall und die besondere Konstellation (Transsexuellengesetz) von wichtiger Bedeutung. Denn die in dem Beschluss aufgestellten Grundsätze gelten ganz grundsätzlich und können damit verallgemeinert werden.

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