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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Internet-Bildersuchmaschine

Ansprüche gegen eine Internet-Bildersuchmaschine können nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, sondern müssen im Rahmen des normalen Hauptsacheverfahrens eingeklagt werden, so das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile kein-erfolg-gegen-internet-bildersuche-im-einstweiligen-rechtsschutz-308-o-565-09-landgericht-hamburg-20091021.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09).

In der Vergangenheit hatte das LG Hamburg mehrfach, u.a. gegen die Bildersuche von Google <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile landgericht-hamburg-20080926.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07) einstweilige Verfügungen erlassen.

Nun haben die Richter ihre Meinung geändert. Zwar sind sie nach wie vor der Ansicht, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Sie meinen nun aber, dass diese Ansprüche nicht im einstweiligen Rechtsschutz mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden dürfen.

Denn die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob eine Bilder-Suchmaschine insoweit eine Haftung trifft, sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.

Aufgrund der unklaren Rechtslage sei es daher unverhältnismäßig, ein Unterlassungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz anzuordnen, das das gesamte Geschäftsmodell der Bildersuche in Frage stellen würde. Dem Rechteinhaber sei es zuzumuten, Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu suchen, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen könne.

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