Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein europaweiter Unterlassungsanspruch gegen ein rechtswidriges X-Profil (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2024 - Az.: 7 W 119/24).
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung seines Namens in einem Social-Media-Profil (hier: bei X). Die Beklagte hatte den Namen des Klägers als Inhaber und Autor in einem Profil verwendet.
Der Kläger beantragte, das Verbot auf die gesamte Europäische Union zu erstrecken.
Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, beschränkte das Verbot jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel ein.
Jedoch auch das OLG Hamburg in der Beschwerdeinstanz sah keine Rechtsgrundlage für einen europaweiten Anspruch.
Ein auf deutsches Recht gestütztes Verbot könne sich mangels internationaler Geltung nicht auf andere EU-Staaten erstrecken:
"Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Untersagung auf weitere Gebiete der EU erstreckt wird.
Die von ihm in Bezug genommene "eDate"-Entscheidung des EuGH, ZUM-RD 2011, 657, betrifft nach einhelliger Ansicht Schadensersatzansprüche und keinen Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird.
Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433."
Und weiter:
"Anerkannt ist zwar im Rahmen der DSGVO ein Verbot, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet. Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019 – C-507/17).
An einer Vollharmonisierung fehlt es hier indes, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die Untersagung auf die EMRK stützen könnte, welche innerhalb des gesamten Gebietes der EU gilt. Denn ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der EMRK, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EMRK, also wiederum einer deutschen (nicht harmonisierten) Norm.
Es erscheint auch zweifelhaft, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ein unteilbarer Anspruch ist, was nach der fraglichen EuGH-Entscheidung Voraussetzung wäre. Es ist vorstellbar, dass die Antragsgegnerin ihn nur in einzelnen Ländern der EU umsetzt.
Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in anderen Rechtsgebieten wie dem Markenrecht, welches zum Teil harmonisiert ist, nur dann eine Untersagung für das gesamte Gebiet der EU ausgesprochen wird, wenn das Verbot auf einer harmonisierten Norm beruht."