Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Kein europaweiter Online-Unterlassungsanspruch gegen rechtswidriges X-Profil

Ein europaweiter Unterlassungsanspruch gegen ein rechtswidriges X-Profil kann nicht auf das deutsche Persönlichkeitsrecht gestützt werden, da dies nur in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gilt.

 

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein europaweiter Unterlassungsanspruch gegen ein rechtswidriges X-Profil (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2024 - Az.: 7 W 119/24).

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung seines Namens in einem Social-Media-Profil (hier: bei X). Die Beklagte hatte den Namen des Klägers als Inhaber und Autor in einem Profil verwendet. 

Der Kläger beantragte, das Verbot auf die gesamte Europäische Union zu erstrecken.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, beschränkte das Verbot jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel ein.

Jedoch auch das OLG Hamburg in der Beschwerdeinstanz sah keine Rechtsgrundlage für einen europaweiten Anspruch.

Ein auf deutsches Recht gestütztes Verbot könne sich mangels internationaler Geltung nicht auf andere EU-Staaten erstrecken:

"Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Untersagung auf weitere Gebiete der EU erstreckt wird.

Die von ihm in Bezug genommene "eDate"-Entscheidung des EuGH, ZUM-RD 2011, 657, betrifft nach einhelliger Ansicht Schadensersatzansprüche und keinen Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird.

Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433."

Und weiter:

"Anerkannt ist zwar im Rahmen der DSGVO ein Verbot, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet. Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019 – C-507/17).

An einer Vollharmonisierung fehlt es hier indes, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die Untersagung auf die EMRK stützen könnte, welche innerhalb des gesamten Gebietes der EU gilt. Denn ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der EMRK, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EMRK, also wiederum einer deutschen (nicht harmonisierten) Norm.

Es erscheint auch zweifelhaft, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ein unteilbarer Anspruch ist, was nach der fraglichen EuGH-Entscheidung Voraussetzung wäre. Es ist vorstellbar, dass die Antragsgegnerin ihn nur in einzelnen Ländern der EU umsetzt.

Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in anderen Rechtsgebieten wie dem Markenrecht, welches zum Teil harmonisiert ist, nur dann eine Untersagung für das gesamte Gebiet der EU ausgesprochen wird, wenn das Verbot auf einer harmonisierten Norm beruht."

Rechts-News durch­suchen

21. März 2025
Die 16 Bundesländer haben eine gemeinsame Behörde gegründet, um die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ab Juni 2025 zu überwachen.
ganzen Text lesen
21. März 2025
Ein Online-Shop darf nicht mit einer UVP werben, die durch ihn oder ein verbundenes Unternehmen dauerhaft unterschritten wird, da dies eine…
ganzen Text lesen
20. März 2025
Ein Internetzugangsvermittler kann nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 TMG a.F. zur Sperrung von Glücksspielseiten verpflichtet werden.
ganzen Text lesen
19. März 2025
Ein Unternehmen haftet für irreführende Kundenbewertungen auf seiner Website, wenn es sich diese zu Eigen macht und zur Verkaufsförderung nutzt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen