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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein Online-Wettbewerbsverstoß, wenn verletzte Rechtsnorm in Kürze geändert wird

Ein spürbarer und somit gerichtlich verfolgbarer Rechtsverstoß liegt dann nicht vor, wenn gegen eine Rechtsnorm verstoßen wird, die in Kürze durch den Gesetzgeber (wieder) geändert wird und das beanstandete Verhalten dann rechtskonform ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2020 - Az.: 6 W 3/20).

Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, der einen Online-Handel mit alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken betrieb. Es ging um die konkrete Bezeichnung eines Eierlikörs, der als Zutat Sahne enthielt.

Die Abmahnerin sah hierin einen Verstoß gegen die Spirituosen-VO und klagte auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes.

Das Gericht verneinte im Ergebnis eine spürbare Rechtsverletzung aufgrund der besonderen Umstände.

Der EuGH habe - entgegen der gelebten Praxis - Ende 2018 entschieden, dass Eierlikör keine Sahne enthalten dürfe. Der Gesetzgeber habe daraufhin mit außergewöhnlicher Geschwindigkeit eine Änderung der Gesetzeslage angestrebt, wonach die Zugabe von Milch bei Eierlikör wieder rechtskonform werden sollte. So habe Bundesministerium bereits einen Tag nach dem Urteil die Lebensmittelkontrolleure informiert, dass der Zusatz von Milch in Eierlikör in Kürze wieder rechtssicher möglich sein würde. Einen Monat später sei die Rechtslage dann durch den Gesetzgeber auch entsprechend angepasst worden.

Werde nun zu einem solchen Zeitpunkt eine Abmahnung ausgesprochen, fehle es an der erforderlichen Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes. Denn der Verkehr sei jahrzehntelang an die Beifügung von Sahne bei Eierlikör gewohnt gewesen. Die Erwartungshaltung des Nutzers werde durch die EuGH-Entscheidung nicht unmittelbar sofort grundlegend geändert.

Insbesondere fehle es auch deshalb an der notwendigen Relevanz, weil zu dem damaligen Zeitpunkt bereits feststand, dass die Norm wieder der gelebten Praxis angepasst würde.

In einer solchen Konstellation fehle es an der Berechtigung, solche Rechtsverletzungen wettbewerbsrechtlich zu verfolgen.

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