Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG München: Kein Widerrufsrecht bei Probetraining in Fitnessstudio

Eine Münchnerin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah.

Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag.

Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro.

Die Münchnerin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen.

Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht:

Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben.

Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.12, AZ 223 C 12655/12

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.02.2013

Rechts-News durch­suchen

03. August 2026
Ist der kommerzielle Zweck eines Influencer-Posts auf den ersten Blick erkennbar, entfällt die Pflicht zur gesonderten Werbekennzeichnung.
ganzen Text lesen
31. Juli 2026
FOCUS muss bei seinen Ärzte-Testsiegeln das Bewertungsverfahren klar offenlegen, sonst droht eine wettbewerbswidrige Irreführung.
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Unter der Voraussetzung, dass klare gesetzliche Grenzen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sind, dürfen…
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Wer Tickets zu einem „Ab“-Preis bewirbt, muss unvermeidbare Servicegebühren in den Gesamtpreis einrechnen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen