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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Kein Zueigenmachen fremder Inhalte durch Teilen bei Facebook, es dei denn...

Grundsätzlich führt ein bloßes Teilen bei Facebook noch nicht zu einem Zueigenmachen fremder Inhalte. Ein Zueigenmachen liegt jedoch dann nur, wenn der User die geteilten Inhalte positiv kommentiert oder in sonstiger Weise zum Ausdruck (z.B. "Like Button") gebracht wird, dass er sich mit ihnen identifiziert <link http: www.online-und-recht.de urteile teilen-bei-facebook-kein-zueigenmachen-fremder-inhalte-oberlandesgericht-dresden-20170207 _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 07.02.2017 - Az.: 4 U 1419/16).

Es ging um die Frage, ob ein Facebook-User die Inhalte, die er teilt, sich zueigen macht und für die dortigen rechtswidrigen Inhalte haftet.

Das OLG Dresden hat diese Frage verneint. In dem bloßen Teilen sei lediglich ein Hinweis auf fremde Inhalte zu sehen, nicht mehr. 

Die Rechtslage verändere sich jedoch dann, wenn der User die geteilten Inhalte positiv kommentier  oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringee, dass er sich mit ihnen identifiziere.

Im vorliegenden Fall hatte der Facebook-User geschrieben, dass die betreffende Webseite des Schriftsstellers "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen". Damit habe der User zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit den fremden Inhalten identifizieren, so dass ein Zueigenmachen vorliege, so die Richter.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-zueigenmachen-fremder-inhalte-durch-teilen-bei-facebook-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151126 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.11.2016 - Az.: 16 U 64/15), das ebenfalls im bloßen Facebook-Teilen noch keine Zueigenmachung sieht.

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