Der Upload eines einzigen Musikstücks in eine P2P-Tauschbörse überschreitet das sogenannte "gewerbliche Ausmaß", so dass eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nicht in Betracht kommt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-deckelung-der-abmahnkosten-auf-100-eur-bei-upload-eines-musikalbums-36-a-c-71-11-amtsgericht-hamburg-20110607.html _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: 36a C 71/11).
In einfachen gelagerten Fällen von Urheberrechtsverstößen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung ist die Erstattung von Abmahnkosten auf 100,- EUR gedeckelt <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>(§ 97 a Abs.2 UrhG).
Das AG Hamburg entschied nun, dass beim Upload eines einzelnen Musikstückes in einer P2P-Tauschbörse kein solcher einfacher Fall vorliege. Denn das Anbieten eines urheberrechtlich geschütztes Werkes an eine unbegrenzte Anzahl von Dritten sei nicht mehr unerheblich, sondern greife massiv in die Rechte des Rechteinhabers ein.