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Kategorie: Onlinerecht

VG Schwerin: Keine DSGVO-Verantwortlichkeit bei bloßer Kenntnis der Umstände, § 166 BGB im Datenschutzrecht nicht anwendbar

Eine Verantwortlichkeit nach der DSGVO tritt nicht bereits dann ein, wenn das Unternehmer durch einen Dritten Kenntnis von gewissen Umständen erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die Firma diese Informationen selbständig verarbeitet. Daher findet im Datenschutzrecht auch keine Wissenszurechnung nach § 166 BGB statt (VG Schwerin, Urt. v. 16.03.2021 - Az.: 1 A 1254/20 SN).

Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunftsklage ging es um die Frage, ob die Beklagte ihrer Beauskunftung vollständig nachgekommen war.

Der Anwalt der Beklagten hatte in einem Vorprozess gewisse Auszüge aus notariellen Verträgen vorgelegt, die den Kläger als Vertragspartei auswiesen. Die Beklagte hatte diese Daten bei ihrer Auskunft nicht mit angegeben.

Der Kläger bewertete daher die erteilte Auskunft als nicht vollständig.

Dieser Ansicht schloss sich das VG Schwerin jedoch nicht an. 

Nach Auffassung des Gerichts sei die Beklagte ihrer Verpflichtung vollständig nachgekommen.

Denn das Wissen ihres Anwalts sei der Beklagten nicht automatisch zuzurechnen. Die bloße Kenntnis von Informationen genüge nicht, um eine Verantwortlichkeit nach der DSGVO zu begründen:

"Rechtsanwälte verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten aufgrund eines Mandats, der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt jedoch auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt ist daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen (.... Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Rechtsstellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 Abs. 1 BRAO und seiner unabhängigen Berater- und Vertretereigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 BRAO.

Der Anwalt trägt selbst die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze hinsichtlich der Haftung und der Gestaltung (...). Eine Wissenszurechnung im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erfolgt zwar regelmäßig über § 166 BGB (...), daraus folgt jedoch keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. DS-GVO. Diese ist eigenständig anhand der in der DS-GVO enthaltenen Regelungen zu bestimmen.

Wie dargelegt ist der Rechtsanwalt regelmäßig eigenständig und unabhängig Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Erst wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten personenbezogene Daten aushändigt und dieser diese dann eigenständig i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, kann eine Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 4 Nr. 7 oder Nr. 8 DS-GVO entstehen (...)."

Da im vorliegenden Fall die notariellen Verträge nicht an die Beklagte ausgehändigt worden seien, erfolge somit auch keine Wissenszurechnung.

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