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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Keine Irreführung bei fehlerhaften Internet-Rubrik

Die Einstellung eines Gebrauchtfahrzeugs in eine falsche Internet-Rubrik stellt grundsätzlich eine unwahre Angabe im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Eine Irreführung des Publikums ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sich bereits aus der Überschrift der Anzeige die unzutreffende Einordnung ergibt <link http: www.online-und-recht.de urteile wahl-einer-falschen-internet-rubrik-bei-gebrauchtwagenverkauf-nicht-irrefuehrend-i-zr-42-10-bundesgerichtshof--20111006.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 06.10.2011 - Az.: I ZR 42/10).

Die Klägerin war im Gebrauchtwagenhandel tätig. Die Beklagte, ebenfalls Gebrauchtwagenhändlerin, hatte in einer Internethandelsplattform ein Kraftfahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von 112.970 in der Rubrik "bis 5.000 km" eingestellt.

Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergab sich, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Angebots einen Gesamtkilometerstand von 112.970 aufwies. Bei 111.708 km war ein Austauschmotor eingebaut worden, der nunmehr einen Kilometerstand von 1.260 km anzeigte.

Die BGH-Richter lehnten einen Wettbewerbsverstoß ab.

Die Werbung der Beklagten sei nicht irreführend, da sie nicht geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen.

Die Beklagte habe zur Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw wahre Angaben gemacht. Ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher werde den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen.

Er werde die Einstellung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.

Zwar könne es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasse.

Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkenne, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt worden sei. 

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