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Kategorie: Wettbewerbsrecht

KG Berlin: Keine Irreführung bei Verwendung des hochgestellten "TM"-Logos

Nach Ansicht des KG Berlin <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 31.05.2013 - Az.: 5 W 114/13) liegt in der Verwendung des hochgestellten "TM"-Logos keine wettbewerbswidrige Irreführung.

Die Beklagten verwendeten für die Kennzeichnung eines Slogan ein hochgestelltes "TM"-Logo (= Trademark). Der Slogan war noch nicht als Marke eingetragen, jedoch lief bereits das Anmeldeverfahren.

Die Berliner Richter sahen hierin keine Irreführung.

Der Verbraucher differenziere zwischen den Symbolen "R" und "TM". Während ersteres eine eingetragene Marke kennzeichne, würde zweiteres lediglich eine Markenanmeldung bedeuten. Da im vorliegenden Fall eine solche Anmeldung gegeben sei, liege somit keine Irreführung vor.

Selbst wenn ein kleiner Teil der Verbraucher möglicherweise eine andere Vorstellung habe, handle es sich um eine unerhebliche Irreführung. Die Werbewirkung des "TM"-Logos sei gering und könne das geschäftliche Verhalten der Verbraucher kaum oder gar nicht beeinflussen.

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