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Kategorie: Onlinerecht

VG Gelsenkirchen: Keine melderechtliche Auskunftssperre aufgrund bloßer Parteizugehörigkeit

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass einem Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes der "Alternative für Deutschland" (AfD) in Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes zusteht.

Der Kläger ist stellvertretender Sprecher des Landesverbandes der AfD. Er befürchtet unter Berufung auf seine Parteizugehörigkeit und eine Reihe von Übergriffen mutmaßlicher Linksextremisten auf Vertreter seiner Partei ebenfalls Opfer von Bedrohungen und Übergriffen zu werden.

Mit seiner Klage verlangt er von seiner Heimatstadt Fröndenberg die Eintragung einer Auskunftssperre in deren Melderegister. Folge der Eintragung einer solchen Auskunftssperre ist, dass die Meldebehörde eine Auskunft insbesondere über die Wohnanschrift des Betroffenen, die grundsätzlich von Jedermann voraussetzungslos eingeholt werden kann, nur nach dessen vorheriger Anhörung und nur dann erteilen darf, wenn eine Gefährdung des Betroffenen ausgeschlossen ist.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre nach bestehender Rechtslage strenge Vorgaben gelten, die im Falle des Klägers nicht erfüllt seien.

Da der Kläger sich zur Begründung der vom Gesetz für eine Auskunftssperre geforderten Gefährdungslage ausschließlich auf seine Parteizugehörigkeit bzw. seine Funktionärstätigkeit für die AfD berufe, könne nach aktueller Rechtsprechung eine Auskunftssperre nur verlangt werden, wenn Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Gefahrenprognose rechtfertigten, dass jedes Parteimitglied bzw. jeder Parteifunktionär in einer vergleichbaren Gefährdungslage ist. Dies konnte das Gericht nicht feststellen.

Zwar sei aktuell eine generelle gesellschaftliche Tendenz zur Verunglimpfung und Bedrohung von politischen Verantwortungsträgern auszumachen. Jedoch belege weder das vom Kläger vorgelegte Zahlenmaterial noch die durch das Gericht ergänzend eingeholten Zahlen u.a. des Landeskriminalamtes, dass in Nordrhein-Westfalen jeder politische Funktionsträger egal welcher Parteizugehörigkeit ungeachtet seiner konkret-individuellen Umstände mit Übergriffen aus dem gegnerischen politischen Lager rechnen müsse.

Konkrete individuelle Umstände aus seinem politischen Tätigkeits- oder Lebensumfeld, die für ihn eine hinreichende Gefahrenlage begründen würden, vermochte der Kläger im Übrigen nicht darzulegen.

 Aktenzeichen: 17 K 2200/18

Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 16.01.2020

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