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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: Keine P2P-Störerhaftung bei Nutzung eines werksseitig eingestellten W-LAN-Schlüssels

Ein Anschluss-Inhaber haftet unter Umständen auch dann nicht für die über seinen Zugang begangenen Urhberrechtsverletzungen, wenn er einen werksseitig eingestellten W-LAN-Schlüssel verwendet (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2013 - Az.: 30 C 3078/12(75)).

Der verklagte Familieninhaber trug u.a. vor, dass er eine Fritz-Box für sein W-LAN eingesetzt habe. Er habe den werksseitig vorgegebenen 13-stelligen Authentifizierungsschlüssel, der sich auf der Unterseite der Box befunden habe, verwendet, ihn jedoch nicht individuell abgeändert.

Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob ein solches Verhalten ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet. Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-haftet-fuer-rechtverletzungen-dritter-ueber-wlan-i-zr-121-08-bundesgerichtshof--20100512.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08) hatte entschieden, dass ein Anschlussinhaber ausreichende Sorgfalt an den Tag lege, wenn er die marktüblichen Sicherheitsmechanismen verwende.

Das AG Frankfurt a.M. bejahte im vorliegenden Fall eine ausreichende Sorgfalt des verklagten Familienvaters und wies den Anspruch ab.

Die von der Fritz-Box vorgegebenen Schlüssel seien individuell erstellt und unterschieden sich jeweils. Es handle sich nicht um gleiche Zugangskennungen. Daher sei ein ausreichendes Schutzniveau auch dann gegeben, wenn der Anschluss-Inhaber lediglich das vorgegebene Kennwort verwende.

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