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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Keine Störerhaftung für P2P-Urheberrechtsverletzung bei fehlender Hardware

Eine Störerhaftung für die über seinen Anschluss begangene P2P-Urheberrechtsverletzungen tritt dann nicht ein, wenn der Anschlussinhaber über keinerlei Hardware zur Nutzung verfügt (LG München I, Urt. v. 22.03.2013 - Az.: 21 S 28809/11).

Die verklagte Anschlussinhaberin erklärte, sie verfüge über keinerlei Hardware zur Nutzung des Internet-Anschluss. Dies ließ das Münchener Gericht ausreichen, damit die Beklagte ihrer sekundären Beweislast genüge getan habe.

Die Beweislast liege in diesen Fällen bei den klägerischen Rechteinhaberin. Sie müssten nachweisen, dass den Anschlussinhaber doch eine Verantwortlichkeit treffe. Andernfalls würde nämlich der Beklagtenseite eine Beweislast auferlegt, die unverhältnismäßig sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat nur einen sehr begrenzten praktischen Anwendungsbereich.

Es ging im vorliegenden Fall nämlich um die Frage, welche Nachweispflichten den Anschlussinhaber treffen, wenn er daheim über gar keine Hardware mehr verfügt, die Leitung zu nutzen. Eine solche Konstellation wird in der Praxis jedoch nur selten vorkommen. In den meisten Fällen hingegen wird der Anschlussinhaber vielmehr über eine entsprechende Hardware und die Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses verfügen.

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