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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine Streitwertbegünstigung im Marken- und Wettbewerbsrecht, wenn Verletzer auf Abmahnung außergerichtlich passiv bleibt

Es besteht kein Anspruch auf eine Streitwertbegünstigung im gerichtlichen Verfahren, wenn die betreffende Partei auf eine außergerichtliche Abmahnung nicht reagiert, sondern einfach passiv geblieben ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.07.2002 - Az.: 6 W 60/20).

Sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Markenrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Partei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Herabsetzung des Streitwertes und damit eine Reduzierung der Kosten beantragen kann, wenn sie  glaubhaft macht, dass die vollen Entgelte sie erheblich wirtschaftlich gefährden würden.

Im vorliegenden Fall nutzte der Beklagte das Zeichen "FERRARi" unerlaubt.

Die Klägerin mahnte den Schuldner außergerichtlich aufgrund von marken- und wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ab. Weder auf die Abmahnung noch auf ein weiteres Schreiben reagierte der Beklagte, sodass das Verfahren vor Gericht ging.

Vor dem Landgericht erkannte der Beklagte die Ansprüche an, berief sich dabei aber auf die Regelungen der Streitwertbegünstigung und begehrte eine Herabsetzung des Betrages.

Dies lehnte das OLG Frankfurt a.M. ab. Das Begehren sei rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte ohne sachlichen nicht außergerichtlich reagiert habe:

"Der Senat hat im Einklang damit bereits mit Beschluss vom 6.4.2005 - 6 W 43/05 entschieden, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten auch dann vorliegt, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtlage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert (...)

Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung hieran fest. Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Verletzer - wie hier der Beklagte - die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers schlechthin ignoriert hat, obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, warum der Verletzer sich nicht schon in dieser Phase Rechtsrat von einem Anwalt eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte.

In diesem Fall führt das Verhalten des Verletzers geradewegs zur Entstehen weiterer Kosten, weil dem Markeninhaber kein anderer Weg als die Klageerhebung bleibt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beklagten nicht angelastet werden könnte, dass er diese Entwicklung nicht hätte voraussehen können, als er sich entschloss, auf die Abmahnung gar nicht zu reagieren, sondern „den Kopf in den Sand zu stecken“."

In solchen Fällen solle ein Schuldner nicht noch für seine Passivität belohnt werden. Vielmehr sei es seine Verpflichtung, so frühzeitig wie möglich aktiv zu werden.

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