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Kategorie: Onlinerecht

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "D21" und "D2"

Nach Ansicht besteht zwischen den Marken "D21" und "D2" keine Verwechslungsgefahr, da bei derart kurzen Begriffen jede noch so kleine Abweichung relevant ist, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: 26 W (pat) 25/09).

Für den Mobilfunkanbieter "D2" war in der Vergangenheit für die Bereiche Mobiltelefone und Telekommunikation die Wortmarke "D2" eingetragen worden. "D2" wandte sich mit seiner Beschwerde gegen die Eintragung der Marke "D21".

Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden.

Die beiden Bezeichnungen seien nicht verwechslungsfähig. Denn bei derart kurzen Wortmarken führe jede noch so kleine Veränderung des Erscheinungsbildes zu einer gesteigerten Aufmerksamkeit beim Betrachter.

Im vorliegenden Fall gewinne die "21" eine ganz andere Bedeutung als die Zahl "2" .   

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