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Kategorie: Onlinerecht

BVerwG: Keine vollständige Auskunft über gesperrte Daten des Verfassungsschutzes

Das BVerwG <link http: datenschutz.eu urteile kein-anspruch-auf-unbeschraenkte-auskunft-ueber-verfassungsschutzdaten-bundesverwaltungsgericht--20090323.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.03.2009 - Az.: 20 F 11.08) hat entschieden, dass kein uneingeschränkter Anspruch auf Auskunftserteilung über seine eigenen Verfassungsschutzdaten besteht.

Der Kläger, Rechtsanwalt und Publizist, begehrte vom Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft, welche Daten von ihm in der Behörde gespeichert seien. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und berief sich auf seinen gesetzlichen Geheimnisschutz.

Zu Recht wie die Verwaltungsrichter nun feststellten. Eine Auskunftsverweigerung sei dann gerechtfertigt, wenn die Geheimhaltung sachlich begründet sei. Gleiches gelte, wenn der Bund durch die Auskunft Nachteile erleide.

Ein Nachteil liege immer dann vor, wenn die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden mit anderen Behörden erschwert werde. Nur wenn legitime Belange des Anspruchstellers überwiegen würden, müsse die Behörde nach einer Einzelfallprüfung darlegen, warum eine völlige oder teilweise Auskunftsverweigerung vorgenommen worden sei.

Im vorliegenden Fall habe der Verfassungsschutz sein eingeräumtes Ermessen ausgeübt und eine umfassende Güterabwägung vorgenommen. Das Ergebnis, keine Auskunft zu erteilen, sei daher nicht zu beanstanden.

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