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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Keine zwingende Verantwortlichkeit für Internet-Anschlussinhaber bei P2P-Filesharingverstößen

Sind die Umstände einer Filesharing-Urheberrechtsverletzung nicht abschließend geklärt, so kann dem Abgemahnten nicht von vornherein die Prozesskostenhilfe versagt werden. Vor allem, wenn dieser angibt, dass auch andere Personen - vorliegend der verstorbene Partner - zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den Computer hatten <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-anschlussinhaber-haftet-nicht-zwingend-fuer-p2p-urheberrechtsverletzungen-6-w-42-11-oberlandesgericht-koeln-20110324.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2011 - Az.: 6 W 42/11).

Die Vorinstanz hatte das Prozesskostenhilfe-Gesuch noch abgelehnt <link http: www.online-und-recht.de urteile schlichtes-bestreiten-der-auswertung-von-filesharing-software-logistep-nicht-ausreichend-28-o-482-10-landgericht-koeln-20110121.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Beschl. v. 21.01.2011 - Az.: 28 O 482/10).

Die Richter des OLG Köln hingegen bejahen die Möglichkeit der Unterstützung bei den Prozesskosten.

Es führte in seiner Begründung aus, dass - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - der Kläger keinen Beweis dafür angeboten habe, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Auch könne der Kläger sich vorliegend nicht auf die Beweiserleichterung stützen.

Denn die eigentliche Vermutung, die dafür gesprochen habe, dass die Beklagte von ihrem Anschluss aus die Rechtsverletzung begangen habe, sei entkräftet. Denn es bestehe die realistische Möglichkeit, dass der Geschehensablauf tatsächlich abweichend gewesen sei. Denn der verstorbene Ehemann der Beklagten habe gleichermaßen Zugriff auf den PC gehabt, so dass dieser die Rechtsverletzung genauso habe begehen können.

Da die Umstände der Urheberrechtsverletzung nicht abschließend geklärt seien, dürfe der Beklagten die Prozesskostenhilfe nicht von vornherein versagt werden.

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