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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: KI-Angst reicht nicht: Luftbilder für Gebührenberechnung bleiben zulässig

Unscharfe Luftbilder für Gebühren bleiben zulässig, solange keine konkrete Gefahr besteht, dass sie per KI nachgeschärft werden.

Die bloße Möglichkeit einer Nachbearbeitung durch Künstliche Intelligenz (KI) macht Luftbilder nicht unzulässig (OVG Münster,  Beschl. v. 22.06.2026 - Az.: 16 B 169/25).

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Verarbeitung von Luftbildaufnahmen ihres Grundstücks durch die Stadt. Die Bilder wurden zur Berechnung von Niederschlagswassergebühren genutzt. 

Die Antragstellerin befürchtete, dass die relativ unscharfen Luftbilder mithilfe von Künstlicher Intelligenz nachträglich geschärft werden könnten. Dadurch könnten aus ihrer Sicht genauere Informationen über ihr Grundstück, Aufbauten oder sogar Personen erkennbar werden.

Das OVG Münster wies den Antrag zurück.

Es liege kein schwerer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin vor. 

Auf den Luftbildern seien lediglich Grundstücksflächen, Gebäudeumrisse und grobe Formen wie Dächer oder Terrassen erkennbar, jedoch keine Innenräume oder identifizierbaren Personen. 

Die bloße Möglichkeit, dass Bilder theoretisch mit KI verbessert werden könnten, reiche nicht aus, um die Datennutzung als rechtswidrig anzusehen. 

Entscheidend sei, dass es keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass die Stadt oder ein beauftragtes Unternehmen die Bilder tatsächlich mit KI schärfen wollten. Die Stadt habe vielmehr erklärt, dass sie dies nicht tue, dafür keine technischen Mittel habe und es für die Gebührenberechnung auch nicht benötige. 

Auch die Befürchtung, Dritte könnten die Daten stehlen und bearbeiten, sei viel zu allgemein:

“Die von der Antragstellerin thematisierte allgemein bestehende Möglichkeit, die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen der Luftbildaufnahmen nachträglich auszugleichen, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von einem Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität auszugehen ist.”

Und weiter:

“Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, in Verbindung mit anderen Datensätzen und/oder Algorithmen könnten aus ihren Daten neue Datenzusammenhänge und personenbezogene Erkenntnisse entstehen.”

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