Eine negative Feststellungsklage gegen eine Unionsmarke kann nicht am Verletzungsort geltend gemacht werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.08.2025 - Az.: 2-06 O 167/24).
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Taiwan, stellte auf einer Frankfurter Messe Kunststoffgeschirr aus.
Die Beklagte, ein französisches Unternehmen und Inhaberin einer Unionsbildmarke, ließ aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen während der Messe durch den Zoll Ausstellungsstücke beschlagnahmen.
Im Laufe der Zeit kam es wiederholt zu solchen Vorfällen.
Die Klägerin reichte daraufhin Klage ein und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihre Produkte die Unionsmarke nicht verletzten. Sie erhob die Klage in Frankfurt a.M.
Das LG Frankfurt a.M. erklärte sich für nicht zuständig, da keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei.
In der Art. 125 Abs. 5 Unionsmarkenverordnung sei ausdrücklich festgelegt, dass negative Feststellungsklagen – also Klagen auf Nichtverletzung – nicht am Ort der angeblichen Verletzung eingereicht werden könnten.
Zuständig seien vielmehr die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Markeninhaber seinen Sitz habe. Im vorliegenden Fall sei dies Frankreich, da die Beklagte dort ihre Niederlassung habe.
Dass in Frankreich eine solche Klage nicht möglich sei, ändere daran nichts. Der EU-Gesetzgeber habe bewusst entschieden, die Zulässigkeit einer solchen Klage dem jeweiligen nationalen Recht zu überlassen. Es solle gerade keine neue Klagemöglichkeit nur für das Unionsmarkenrecht geschaffen werden.
"Nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 5 UMV sind daher negative Feststellungsklagen – wie hier – nicht (zusätzlich) am Handlungs- oder Erfolgsort möglich. (…)
Die Kammer sieht entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anlass für eine teleologische Reduktion von Art. 125 Abs. 5 UMV, auch bzw. gerade, wenn die Kammer den Vortrag der Klägerin unterstellt, dass nach französischem Recht keine negative Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass die Produkte der Klägerin nicht die Unionsmarke verletzen, möglich wäre. Der Unionsgesetzgeber hat sich mit Art. 124 lit. b) UMV dazu entschieden, es den Mitgliedstaaten zu überlassen, ob die nationalen Prozessordnungen (auch) im Markenrecht negative Feststellungsklagen vorsehen. Er hat sowohl in Art. 124 lit. b) UMV als auch in Art. 125 Abs. 5 UMV ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verwiesen und nicht über die UMV eine nur für das Unionsmarkenrecht wirkende, für einige Mitgliedstaaten neue, prozessuale Möglichkeit geschaffen."
Und weiter:
“Insoweit greift auch der Einwand der Klägerin, sie wäre bei einer wörtlichen Anwendung des Art. 125 Abs. 5 UMV rechtlos gestellt, nicht. Denn die Klägerin steht letztlich durch die Regelung nicht anders, als wenn die mögliche Verletzungshandlung auf französischem Boden stattgefunden hätte. Denn auch in diesem Fall könnte die Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag – nicht auf Feststellung der Nichtverletzung (in Frankreich) klagen. Dieses Ergebnis entspricht der gesetzgeberischen Entscheidung, keinen über die nationalen Rechtsordnungen hinausgehenden zusätzlichen Rechtsbehelf zu schaffen.”