Die Einstufung einer Erwachsenen-Plattform als „sehr große Online-Plattform” im Sinne des Digital Services Act (DSA) ist auch dann rechtmäßig, wenn der Betreiber die eigenen Nutzerzahlen durch pauschale Abzüge von Absprungbesuchen nach unten korrigiert und die Europäische Kommission stattdessen auf deduplizierte Besucherdaten eines Drittanbieters zurückgreift (EuG, Urt. v. 14.10.2026 - T‑134/24).
Das klägerische Unternehmen betrieb Stripchat, eine Live-Webcam-Plattform für Erwachsene. Es meldete auf Basis von Similarweb-Daten rund 31,8 Millionen aktive Nutzer im monatlichen Durchschnitt, nachdem es mutmaßliche Absprungbesuche abgezogen hatte.
Die EU-Kommission stützte sich ebenfalls auf Similarweb, ermittelte dabei jedoch rund 62,2 Millionen eindeutige Besucher nach Deduplizierung und lehnte den pauschalen Absprung-Abzug ab.
Auf dieser Grundlage benannte die Kommission Stripchat als sehr große Online-Plattform im Sinne des DSA.
Stripchat klagte gegen diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung.
Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage ab. Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Rechtsschutzinteresse trotz der zwischenzeitlichen Aufhebung des Kommissionsbeschlusses fortbestehe, da dieser zuvor Rechtswirkungen entfaltet habe.
In der Sache prüfte das Gericht mehrere Angriffspunkte und wies sie sämtlichst zurück.
Die Begründung des Kommissionsbeschlusses sei hinreichend klar. Die Kommission dürfe sich auf Similarweb-Daten stützen. Die von der Klägerin praktizierte Methode, Absprungbesuche pauschal abzuziehen, mindere die Nutzerzahl künstlich, da die Similarweb-Kennzahl der eindeutigen Besucher solche Aufrufe bereits herausfiltere.
Die Kommission müsse nachträglich von Similarweb korrigierte Zahlen nicht berücksichtigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit komme es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses an. Eine andere Sichtweise würde Rechtsunsicherheit erzeugen. Auch sei der Begriff des aktiven Nutzers hinreichend bestimmt.