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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: "Kostenloses Girokonto" beinhaltet auch kostenlose Bankkarte

Wirbt eine Bank mittels der Aussage "Das kostenlose (...) Girokonto", geht der Kunde davon aus, dass für das Abheben von Bargeld am Geldautomaten keine weiteren Kosten anfallen (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2018 - Az.: 38 O 84/18).

Die Beklagte warb online für ihre Bankleistungen mit der Aussage

"Das kostenlose (...) Girokonto".

Das Angebot war auf der Internetseite für die Öffentlichkeit frei verfügbar, richtete sich inhaltlich jedoch ausschließlich an angestellte Ärzte, die Mitglieder des Marburger Bundes waren. Für die Ausstellung einer Debit-Karte fiel ein jährliches Entgelt iHv. 9,50 EUR an.

Die Düsseldorfer Richter stuften die Werbung als irreführend ein.

Denn der Kunde gehe angesichts der Werbung davon aus, dass er bei der Eröffnung des Kontos auch automatisch kostenlos die Debitkarte erhalte, mit der er Bargeld-Abhebungen vornehmen könne. Erhalte der Verbraucher nämlich nur das Konto (ohne Karte), sei es für ihn nicht möglich, die in der Werbung herausgestellte Funktion des Kontos zu nutzen, bei den über 18.000 Geldautomaten des Verbundes der Genossenschaftsbanken kostenfrei Geld von dem Konto abzuheben.

Eine andere Verkehrserwartung ergebe sich auch nicht aus der überdurchschnittlichen, akademischen Ausbildung der hier angesprochenen Personen. Auch dieser Empfängerkreis habe diese Erwartungshaltung.

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