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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Kundenabwerbung ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Abwerben von Kunden ist grundsätzlich nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter, denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand des Kundenstamms <link http: www.online-und-recht.de urteile abwerben-von-kunden-nicht-unlauter-23-u-3746-11-oberlandesgericht-muenchen-20120301.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 01.03.2012 - Az.: 23 U 3746/11).

Die Beklagte war Handelsvertreterin. Die Klägerin, ehemalige Vertragspartnerin der Beklagten, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich abgeschlossen hatten, sollte die Beklagte nicht zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge veranlassen.

Die Münchener Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.

Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beklagten an ein Ehepaar belege nicht, dass die Beklagte versucht habe, die Eheleute zur Aufhebung oder Einschränkung bestehender Verträge zu veranlassen.

Dieses Schreiben sei lediglich als Werbung für die Vermittlung weiterer Verträge zu verstehen. Eine ernsthafte Gefahr, dass die Beklagte versuche, die Kunden auch zur Stornierung laufender Versicherungsverträge zu veranlassen, ergebe sich daraus nicht.

Die Beklagte habe keine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Das Abwerben von Kunden sei nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter, denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms.

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