Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

BPatG: Markenschutz für "erotik1.de" für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Der Begriff "erotik1.de" ist für die Bereiche Werbung und EDV-Programmierung hinreichend unterscheidungskräftig und kann als Marke eingetragen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile erotik-1-de-als-marke-fuer-werbung-und-edv-programmierung-26-w-pat-5-10-bundespatentgericht--20110119.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 19.01.2011 - Az.: 26 W (pat) 5/10).

Das Wort "Erotik" sei zwar jedermann bekannt sei, so die Richter. In der vorliegenden Zusammensetzung und Gestaltung handle es sich jedoch eine Neugestaltung. Die einzelnen Elemente seien geeignet, die erforderliche, ausreichende Unterscheidungskraft zu begründen.

Gerade in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei kein unmittelbarer Bezug zu erkennen, so dass die Bezeichnung als Herkunftsnachweis geeignet sei.

 

Rechts-News durch­suchen

04. August 2026
Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.
ganzen Text lesen
03. August 2026
Ist der kommerzielle Zweck eines Influencer-Posts auf den ersten Blick erkennbar, entfällt die Pflicht zur gesonderten Werbekennzeichnung.
ganzen Text lesen
03. August 2026
Das LG München I verurteilte SUNO wegen Urheberrechtsverletzungen durch KI-Training und Musikwiedergabe in Outputs.
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Unter der Voraussetzung, dass klare gesetzliche Grenzen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sind, dürfen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen