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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Meldung eines Verstoßes an Amazon durch Mitbewerber ist kein wettbewerbswidriges Anschwärzen

Meldet ein Unternehmen den Rechtsverstoß eines Mitbewerbers an den Plattformbetreiber Amazon, liegt hierin kein wettbewerbswidriges Anschwärzen (OLG Hamm, Urt. v. 08.10.2020 - Az.: 4 U 7/20).

Die Klägerin meldete an Amazon  den Gesetzesverstoß eines Mitbewerbers auf der Plattform. Die Beklagte sah hierin ein wettbewerbswidriges Anschwärzen und mahnte die Klägerin ab.

Zu Unrecht wie nun das OLG Hamm entschied.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin den Weg der Beschwerde über Amazon gewählt und nicht direkt abgemahnt habe:

"Dass die Klägerin ihre Beschwerde an den Plattformbetreiber aus sachfremden – wettbewerbsfremden – Interessen abgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin zunächst den Weg der Beschwerde an den Plattformbetreiber gewählt hat, der überdies schnell und effizient zu einer Entfernung der nicht gesetzeskonformen Produktangebote aus dem Internet geführt hat, und nicht sofort eine gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche auslösende Abmahnung ausgesprochen hat, spricht im Gegenteil dafür, dass ihr Vorgehen dem Interesse an einem lauteren, gesetzeskonformen Wettbewerb entsprang.

(...) Dass die Klägerin das sogenannte „Infringement“-Verfahren des (...) Plattformbetreibers missbraucht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe dieses Verfahren nicht genutzt, sondern sich vielmehr direkt an die Rechtsabteilung des Plattformbetreibers gewandt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der beiden E-Mails vom 11.06.2019 und vom 26.07.2019, in denen von einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte nicht die Rede ist, sondern ausdrücklich auf eine Zuwiderhandlung gegen Anhang VIII der VO (EU) Nr. 874/2012 abgestellt wird.

Das Vorbringen der Beklagten zu einem angeblichen Missbrauch des „Infringement“-Verfahrens ist vor diesem Hintergrund substanzlos und geht über bloße Vermutungen nicht hinaus."

In der Meldung liege auch kein Wettbewerbsverstoß, denn die Beklagte habe tatsächlich gegen gesetzliche Vorschriften bei ihrem Angebot verstoßen:

"Die Beschwerde der Klägerin (...) enthielt auch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Beklagten (...) im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Die in dieser Beschwerde von der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung, die beiden Produktangebote, die Gegenstand der Beschwerde waren und die hier auch nur in Rede stehen, entsprächen nicht den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012, war vielmehr zutreffend."

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