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Kategorie: Onlinerecht

EuG: Milliardenstrafe gegen Google wegen Marktmissbrauch bei Google AdSense aufgehoben

Die Milliardenstrafe gegen Google wegen Marktmissbrauch bei Google AdSende wurde aufgehoben, da die Kommission nicht alle relevanten Umstände ausreichend belegen konnte.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Milliardenstrafe gegen Google wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei Google AdSense aufgehoben (EuG, Urt. v. 18.09.2024 - Az.: T‑334/19).

Seit 2003 betrieb Google die Werbeplattform AdSense, die es Website-Betreibern ermöglichte, Werbung im Zusammenhang mit Suchanfragen von Nutzern anzuzeigen. Website-Publisher konnten mit Google Verträge („Google Services Agreement“ = GSA) abschließen, um AdSense for Search (AFS) zu nutzen. Diese Verträge enthielten Klauseln, die die Anzeige von Werbung konkurrierender Dienste einschränkten oder untersagten. 

Nach Beschwerden von Unternehmen leitete die EU-Kommission 2016 ein Verfahren ein und verhängte 2019 eine Geldbuße von fast 1,5 Milliarden Euro gegen Google.

Das EuG hob die Entscheidung der EU-Kommission nun auf und annullierte die verhängte Geldbuße.

Das Gericht bestätigte zwar die meisten Feststellungen der Kommission, stellte jedoch zugleich fest, dass die Kommission bei der Beurteilung Fehler gemacht hatte.

Es seien nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden. Insbesondere nicht die Tatsache, dass viele der Verträge nur eine kurze Laufzeit gehabt hätten oder dass die Website-Betreiber die Möglichkeit gehabt hätten, die Verträge zu kündigen oder mit anderen Anbietern zu verhandeln. 

Ferner könne die Kommission nicht nachweisen, dass die Klauseln tatsächlich den Wettbewerb in erheblichem Maße ausgeschlossen oder Innovationen behindert hätten:

“In those conditions, and as follows from paragraph 898 above, the Commission could not, solely on the basis of recitals 590 and 594 of the contested decision and without having examined the actual conditions and the terms under which GSA extensions had been agreed, as well as the substance of the clauses providing for the unilateral termination rights held by some of the direct partners and the conditions in which those rights could be exercised, exclude that those direct partners had the option of sourcing from Google’s competing intermediaries without having to request prior authorisation from it to change the display of competing ads, including before any extension of their GSAs, or before a unilateral termination right had been exercised. 

It follows that, in those conditions, the Commission also could not find that those intermediaries had not had the possibility of disputing the part of the market for online search advertising intermediation covered by GSAs containing the prior authorisation clause for the total duration of those GSAs, let alone for their cumulative duration.”

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