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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Minderjähriger muss 9.000,- EUR Schadensersatz für urheberrechtswidrige Verlinkung zahlen

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Minderjähriger für die Verlinkung auf eine urheberrechtswidrige Webseite 7.000,- EUR Schadensersatz und 2.000,- EUR Abmahnkosten bezahlen muss <link http: www.online-und-recht.de urteile minderjaehriger-haftet-fuer-verlinkung-auf-rechtswidrige-p2p-webseite-i-za-17-10-bundesgerichtshof--20110203.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 03.02.2011 - Az.: I ZA 17/10).

Der Beklagte war von den Vorinstanzen wegen der Verlinkung auf eine urheberrechtswidrige Internetseite zur Zahlung von 7.000,- EUR Schadensersatz und 2.000,- EUR Anwaltsgebühren verurteilt worden. Er legte nun vor dem BGH Rechtsmittel ein und beantragte Prozesskostenhilfe.

Der BGH lehnte den Antrag ab.

Der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz greife nicht, weil es sich um kein vertraglichen, sondern vielmehr um einen deliktischen Anspruch handle. Für diese Art der Schädigung sei der Jugendliche voll verantwortlich.

 

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