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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Missbräuchliche Urheberrechts-Abmahnung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs

Eine misbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs, sondern allenfalls zum Wegfall der Abmahnkosten <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.05.2012 - Az.: I ZR 106/10).

Die Parteien stritten um einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Beklagten waren der Ansicht, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich.

Die BGH-Richter haben nun klargestellt, dass - anders als im Wettbewerbsrecht - ein Missbrauch im Urheberrecht nicht dazu führe, dass der Unterlassungsanspruch erlösche oder eine gerichtliche Klage unzulässig sei. Anders als im Wettbewerbsrecht gebe es im Urheberrecht keine <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.4 UWG entsprechende Rechtsnorm. Zwar könne auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden. Dies führe nicht zu einem Ausschluss der Unterlassungsansprüche.

In Wettbewerbssachen könnten eine Vielzahl von Mitbewerbern etwaige Verletzungen verfolgen. Hier sei es daher geboten, ein entsprechendes Korrektiv auf der Ebene des Missbrauchs einzuführen. Diese Grundsätze würden jedoch nicht im Urheberrecht gelten, da hier von vornherein allein der Rechteinhaber berechtigt sei.

Auch sei es unverhältnismäßig, wenn der Rechteinhaber alleine wegen eines Rechtsmissbrauchs die Verletzungen seiner geschützten Rechtspositionen hinnehmen müsste.

Jedoch führe ein treuwidriges Verhalten zum Ausschluss der angefallenen außergerichtlichen Abmahnkosten. Diese könne der Rechteinhaber dann nicht mehr geltend machen.

Am Rande beschäftigen sich die Karlsruher Robenträger auch mit der Frage, bei welchen Umständen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sei.

Die Vorinstanz hatte u.a. einen Missbrauch in dem Umstand gesehen, dass der Kläger außergerichtlich mehr abgemahnt hatte als er später gerichtlich einforderte. Eine solche Annahme verneint der BGH. Da hinsichtlich des unbegründeten Teils kein Kostenerstattungsanspruch bestehe, drohe den Beklagten auch keinerlei Kostenlast.

Gleiches gelte für den Umstand, wenn ein Abmahner außergerichtlich einen bewusst überhöhten Gegenstandswert annehme. Da auch hier der Abgemahnte nur zu dem objektiv angemessenen Gegenstandswert die Kosten schulde, träfen ihn keinerlei Nachteile. Daher könne dieser Umstand allein noch keinen Rechtsmissbrauch begründen.

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