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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Mitbewerber hat keinen Anspruch auf individuelle Urteils-Veröffentlichung, amtliche Veröffentlichung auf Webseite reicht aus

Ein Mitbewerber, der ein erfolgreiches Urteil erstreitet, hat einen Anspruch auf Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung nach § 12 Abs.3 UWG. Dies gilt jedoch nur dann, soweit es noch nicht amtlich vom Gericht selbst im Internet veröffentlicht wurde. Der Umstand, dass in diesem Fall der Name der Beklagten anonymisiert wird, spielt keine Rolle (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.04.2021 - Az.: 6 U 200/19).

Die Klägerin obsiegte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Wettbewerbsrecht und begehrte dabei nach § 12 Abs.3 UWG auch, dass die Beklagte die gerichtliche Entscheidung veröffentlichen sollte. Das Urteil war bereits in der amtlichen Rechtsprechung-Datenbank online veröffentlicht.

Das Gericht lehnt den Anspruch auf Veröffentlichung ab:

"Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Für den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils bedarf es nach § 12 Abs. 3 UWG eines berechtigten Interesses der Klägerin, die hier jedenfalls teilweise obsiegt, was für ihre Antragsberechtigung ausreicht (...).

Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen, wenn die Veröffentlichung des Urteils bereits durch das Gericht erfolgt ist (...).

Da nach der ständigen Übung des Senats alle Entscheidungen, die - wie der vorliegende - über normale Routinefälle hinausgehen, in der Landesrechtsprechungsdatenbank und juris veröffentlicht werden, ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer gesonderten Urteilsveröffentlichung erkennbar."

Auch der Umstand, dass die Publikation dort anonym erfolge, ändere an der rechtlichen Bewertung nichts, so die Richter:

"Soweit die Klägerin einwenden könnte, bei der amtswegigen Veröffentlichung erfolge eine Anonymisierung, wodurch der von ihr angestrebte Effekt beeinträchtigt werden könnte, muss sie dies im Rahmen der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Parteiinteressen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.7.) hinnehmen."

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