Die mobile Bildersuchmaschine von Google verstößt nicht das geltende deutsche Urheberrecht (LG Hamburg, Urt. v. 03.08.2016 - Az.: 308 O 96/13).
Der Kläger war Fotograf und berief sich auf die Verletzung seiner Urheberrechte an zwei Lichtbildern durch Google. Seit 2013 bietet Google in der US-amerikanischen Version eine modifizierte Bildersuchmaschine auf mobilen Endgeräten an. In Deutschland war diese Funktion nur zeitlich begrenzt verfügbar.
Der Kläger sah durch die besondere Ausgestaltung der Suchmaschine seine Interessen verletzt. So könne sich der User die einzelnen Bilder in vergrößerter Form anschauen. Zudem müsse der Nutzer durch die Diashau-Funktion nicht mehr auf die ursprüngliche Ergebnisliste zurück, sondern könne sich sämtliche Bilder in ununterbrochener Reihenfolge anschauen. Eine solche Nutzung sei nicht mehr angemessen.
Das Gericht wies die Klage ab.
Grundsätzlich habe Google als Bildersuchmaschine das Recht, auch fremde, urheberrechtlich geschützte Werke anzuzeigen. Diese Erlaubnis erstrecke sich jedoch nur auf die übliche Nutzung als Bildersuchmaschine. Eine darüber hinausgehende Verwendung sei nicht erlaubt.
Es sei nicht ersichtlich, dass Google diese Grenzen der üblichen Nutzung überschritten habe. So sei nicht nachvollziehbar, warum dem einzelnen Urheber ein Nachteil entstehe, wenn die Diaschau-Funktion eingesetzt würde. Dieses Feature ermögliche eine komfortablere Suchmöglichkeit, führe aber nicht zwingend dazu, dass der jeweilige Rechteinhaber irgendwelche Nachteile erleide. Insbesondere habe der Kläger nicht belegen können, dass durch den Einsatz dieser neuen Funktion sich irgendwelcher Traffic für seine Webseite reduziert habe.