Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile namentliche-nennung-eines-moerders-in-online-datenbank-unzulaessig-7-u-45-10-oberlandesgericht-hamburg-20110315.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.03.2011 - Az.: 7 U 45/10) hat zu der Rechtsprechungsfrage, ob ein Straftäter die namentliche Nennung in einem Online-Archiv hinnehmen muss, einen weiteren, aktuellen Baustein hinzugefügt.
Der BGH (<link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-loeschungspflicht-fuer-verurteilten-moerder-aus-online-archiv-vi-zr-227-08-bundesgerichtshof--20091215.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08; <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 345/09) hatte mehrfach in der Vergangenheit entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem namentlich über einen Mörder berichtet wird, nicht löschen muss. Im Rahmen einer Abwägung sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung schwerer zu gewichten als das Interesse des Betroffenen, nicht namentlich genannt zu werden. Zwar bestehe durch die Nennung die Gefahr, dass der Genannte Schwierigkeiten bei seiner Resozialisierung ausgesetzt sei, jedoch sei diese Gefahr als gering einzustufen.
Der vorliegende Fall, den das OLG Hamburg zu beurteilen hatte, betraf ebenfalls die gleiche Konstellationen. Der Kläger war der Mörder eines bekannten deutschen Schauspielers. Nachdem er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er im Jahr 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen. Der streitgegenständliche Zeitungsartikel, in dem der Kläger namentlich genannte wurde, stammte aus dem Jahr 2006.
Der Beklagte hielt in einem Online-Archiv diesen Bericht zum Abruf bereit.
Die Hamburger Richter bejahten den klägerischen Anspruch auf Löschung. Der Bericht verletze den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der BGH habe zwar entschieden, dass das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht durchaus hinter das Recht der Öffentlichkeit an freier Berichterstattung zurücktreten könne.
Jedoch überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf Nichtnennung seines Namens. Er müsse die Veröffentlichung nicht dulden, da er auf Bewährung sei. Bei namentlicher Nennung bestehe eine große Gefahr, dass das Resozialisierungsinteresse gefährdet sei.
Bereits die ursprüngliche namentliche Nennung in dem Zeitungsartikel sei nämlich unzulässig gewesen. Denn im Jahre 2006 habe eine Haftentlassung kurz bevor gestanden. Das Interesse des Klägers, nicht genannt zu werden, gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse habe damals überwogen. Schließlich sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Straftat mehr als 15 Jahre her, so dass kein nachdrückliches Interesse an der Nennung der Beteiligten bestanden habe.
Da dieser Artikel bereits an sich rechtswidrig gewesen sei, habe er auch nicht in ein Online-Archiv eingestellt werden dürfen.