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Kategorie: Onlinerecht

VG München: Musik-Tipp als TV-Schleichwerbung unzulässig

Ein TV-Sender betrieb verbotene Schleichwerbung für ein Konzern-Album. Dies ist nicht erlaubt, auch wenn gar keine direkte Bezahlung fließt.

Eine verbotene Schleichwerbung in Form eines TV-Berichts kann auch dann vorliegen, wenn keine direkte Bezahlung erfolgt, sondern die Beteiligten demselben Unternehmenskonzern angehören (VG München, Urt. v. 27.11.2025 - Az.. M 17 K 21.257).

Die Klägerin betrieb ein bundesweites Fernsehprogramm. Sie sendete einen etwa 30-sekündigen “Musik-Tipp” zu einem neuen Album eines bekannten DJs. In dem Beitrag wurde das Album positiv vorgestellt und als Fortsetzung einer erfolgreichen Reihe beschrieben. Während des Beitrags wurde dauerhaft auf eine Internetseite verwiesen, auf der weitere Informationen abrufbar waren. 

Das Musik-Album wurde von einem Musiklabel vermarktet, das zum selben Konzern gehörte wie die Klägerin. 

Die zuständige Medienanstalt beanstandete den Beitrag jedoch als unzulässige Schleichwerbung. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Das VG München stufte die Klage als unbegründet ein.

Schleichwerbung liege immer dann vor, wenn ein Produkt absichtlich zu Werbezwecken dargestellt werde, ohne dies kenntlich zu machen. Eine direkte Bezahlung müsse nicht nachgewiesen werden. es reiche eine entsprechende Werbeabsicht aus.

Im vorliegenden Fall sei keinerlei Zahlung ermittelbar gewesen. Gleichwohl spreche bei einer Gesamtbetrachtung vieles für eine gezielte Werbung. 

Der Beitrag habe das Album ausschließlich positiv dargestellt und als Teil einer erfolgreichen Reihe hervorgehoben. Zudem sei auf eine Internetseite verwiesen worden, auf der sich weitere, teilweise werblich formulierte, Inhalte befunden hätten.

Besonders ausschlaggebend sei, dass das vermarktende Musiklabel und die Klägerin demselben Konzern angehörten. Dadurch habe ein wirtschaftliches Interesse bestanden, den Absatz des Albums zu fördern:

"Die objektiv werberelevante Aussage, dass (…) mit prominenter Unterstützung seine erfolgreiche Reihe ergänzt, dominiert den 30-sekündigen „Musik-Tipp“. 

Darüber hinaus wird während der gesamten Sendezeit (…) eingeblendet, wodurch der anpreisende Charakter der Aussage noch verstärkt wird, da es bei einer lediglich informatorischen Darstellung des Produkts dem Zuschauer auch selbst überlassen werden könnte, ob und auf welche Weise er sich weitere Details über das Produkt verschaffen will. Die Werbeaussagen für das Album und dessen werbehafte Darstellung prägen nach Auffassung der Kammer die gesamte Sendung. Der Clip weist in seiner gesamten Machart wesentliche Eigenschaften eines Werbespots auf."

Und weiter:

"Ein nachvollziehbares Bedürfnis der Klägerin, den „Musik-Tipp“ gerade in dieser Art zu präsentieren, ist nicht erkennbar. (…)

Bei dem Album handelt es sich um ein unter Beteiligung der 100%igen Tochtergesellschaft der … … …, … … … (Firmierung vormals: … … …*), vermarktetes Produkt, da das Musiklabel … (eine Tochter der … … …*) gemeinsam mit der … … … als Co-Vermarkter das im „Musik-Tipp“ dargestellte Album vermarktet Auch bei der Klägerin handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der … … … Die … … … ist im Konzern der Klägerin in den Bereichen Musik, Live-Entertainment, Künstlermanagement sowie Events tätig (…). (…)

Diese wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin und der das Album vermarktenden (…) als Tochter der den Clip produzierenden (…) innerhalb des Konzerns der (…) , der seine wirtschaftlichen Ziele und Interessen maßgeblich über seine Tochtergesellschaften verwirklicht, ist ein weiteres Indiz für ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Verkaufsförderung bzw. am Absatz des Albums."

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