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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Nach YouTube-Sperre Weiterbetrieb weiterer YouTube-Kanäle keine Umgehungshandlung

Ein Influencer darf trotz Sperrung einzelner YouTube-Kanäle seine anderen, inhaltlich unabhängigen Kanäle weiter nutzen.

Wird ein YouTube-Kanal von Google gesperrt, darf der Nutzer seine anderen, bereits vorhandenen Kanäle weiterhin anbieten. Dies stellt keine unzulässige Umgehungshandlung dar. (OLG Bamberg, Urt. v. 28.07.2025 - Az.: 4 U 62/25 e).

Der klägerische Influencer betrieb auf YouTube mehrere Kanäle. Nach angeblichen Verstößen gegen die Plattformregeln sperrte YouTube mehrere dieser Kanäle ohne Vorwarnung. Trotz Sperrung nutzte der Influencer weiter andere seiner bereits bestehenden Kanäle, die inhaltlich anders ausgerichtet waren. Daraufhin wurden auch diese gesperrt. 

Dagegen wehrte sich der Creator vor Gericht.

Das LG Schweinfurt lehnte das Begehren auf Wiederfreischaltung in erster Instanz ab. Das Gericht sah in der weiteren Nutzung anderer Kanäle eine verbotene Umgehung und damit eine schwerwiegende Vertragsverletzung.

Das OLG Bamberg hob die abweisende Entscheidung jedoch auf und urteilte, dass die Kanäle wieder freigeschaltet werden müssten. Eine pauschale Sperrung aller Kanäle sei unzulässig.

Die bloße Weiternutzung eines anderen, bereits bestehenden Kanals könne nicht automatisch als Umgehung der Sperrung eines anderen Kanals gewertet werden. 

Eine “Umgehung” im Sinne der Nutzungsbedingungen setze voraus, dass der Nutzer gezielt einen gesperrten Inhalt oder Kanal fortführe oder die Sperrung bewusst umgehen wolle. Dies sei hier nicht erkennbar.

Die Nutzungsbedingungen der Plattform seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers auszulegen. Aus ihnen ergebe sich nicht, dass nach einer einzelnen Kanalsperre automatisch auch alle anderen Kanäle des Nutzers betroffen seien. Auch fehle es an konkreten Vorwürfen zu den Inhalten der weiteren Kanäle.

Zudem habe der Plattformbetreiber seine eigenen Regeln missachtet, wonach vor einer Sperrung grundsätzlich Verwarnungen oder Hinweise erforderlich seien:

"Vor diesem Hintergrund ist die bloße Weiternutzung der streitgegenständlichen Kanäle durch den Verfügungskläger nicht als "Umgehung" im Sinne der Nutzungsbedingungen zu qualifizieren. So hat die Verfügungsbeklagte nicht behauptet, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Kanäle gegen ihre "Richtlinien zu Spam, irreführende Praktiken und Betrug" oder sonstige Verpflichtungen verstoßen hätten (…)."

Und weiter:

"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den "Community-Richtlinien", auf die in den Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird und die damit ein zu berücksichtigender Teil des Gesamtklauselwerks darstellen (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). 

Auch aus dem unter der Anlage AG3 vorgelegten Ausdruck "Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien auf XY" ergibt sich nichts anderes. Hier wird ebenfalls der Begriff der "Umgehung" als Definition eines Verstoßes gegen die Einschränkung (Einschränkung des Zugangs oder Deaktivierung eines Kanals) verwendet. Jedenfalls ist aber schon nicht ersichtlich, ob dieser "Ausdruck" einen Teil der Nutzungsbedingungen und damit des vertraglichen Gesamtklauselwerks darstellt oder nicht vielmehr eine bloße Erläuterung. Für letzteres spricht die Bezeichnung als "Artikel", in dem es um Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geht. Entsprechendes gilt für die vorgelegte Anlage AG5 "Schließung des Kontos oder Kanals"."

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