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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Nektar-Getränk darf nicht als Saft beworben werden

Es ist irreführend, ein Nektar-Getränk als Saft zu bezeichnen (OLG Rostock, Urt. v. 25.09.2019 - Az.: 2 U 22/18).

Die Beklagte bewarb Maracujanectar in ihrer Print-Werbung als 

"Maracujasaft".

Im selben Prospekt hieß es:

"…-ARRANGEMENT IM … RESORT-HOTEL & … ERLEBNISBAD“

zum Preis von 159,00 € pro Person. Die Beklagte verwendete in diesem Zusammenhang den Begriff

"Gutschein".

Beides hielt der klägerische Mitbewerber für wettbewerbswidrig und klagte.

Das Gericht gab dem Kläger nur hinsichtlich der Getränke-Werbung Recht. 

Denn die Aussage "Saft"  sei irreführend, Bei einem Fruchtnektar handle es sich um ein Mischgetränk aus einem Fruchtsaftanteil mit einem höheren Wasserzusatz als dem natürlichen Wassergehalt, oft zudem mit zugesetztem Zucker oder Honig.

Per Definition stelle also ein "Maracujasaft"  ein Getränk dar, das allein aus Maracujas gewonnen und allenfalls unter Zusatz von Wasser bis zum natürlichen Wassergehalt hergestellt wird. Ein "Maracujanektar"  hingegen bestehe aus einem höheren Wasseranteil und könne entsprechende Zusatzstoffe (z.B. Zucker oder Honig) enthalten.

Hinsichtlich der Gutschein-Werbung erkannte das Gericht keine Wettbewerbsverletzung.

Denn der Begriff "Gutschein"  impliziere, dass es sich um ein eigenes Angebot der Beklagten handle und nicht um das des benannten Hotels. Insofern habe das Unternehmen auch keinerlei Verpflichtung getroffen, die Einrichtung mit vollständiger Rechtsform und Adresse in der Anzeige anzugeben.

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